So nehme der Beschwerdeführer keine vertiefte Standortbegründung respektive eine Prüfung von Alternativen für den Neubau der Scheune vor, obwohl dies zwingend nötig wäre. Das Betriebskonzept (Walnussproduktion) setze zudem kein eigentliches Betriebsgebäude (Einstellraum) in unmittelbarer Nähe zur Anlage voraus und auch der in der Beschwerde vom 4. Dezember 2017 dargestellte Raumbedarf begründe den konkreten Standort des Bauvorhabens nicht. Für die Bewässerung müssten zwar gewisse Bauten und Anlagen erstellt werden, allerdings sei keine Scheune notwendig und es seien auch weniger umfangreiche Bauten und Anlagen denkbar.