c) Im Beschwerdeverfahren beurteilte das LANAT den Betrieb des Beschwerdeführers aufgrund des Betriebskonzepts als mehr als einen blossen Freizeitlandwirtschaftsbetrieb.14 Das landwirtschaftliche Einkommen sei zwar geringer als das Nebeneinkommen, vermöge gemäss den Angaben im Betriebskonzept aber einen namhaften Beitrag an die Existenzsicherung zu leisten. Dieser Einschätzung schloss sich das AGR mit Stellungnahme vom 18. Mai 2018 an. Angesichts der dargelegten Einkommensverhältnisse ist in Übereinstimmung mit dem LANAT und dem AGR von mehr als einem blossen