a) Im vorinstanzlichen Verfahren erfolgte lediglich eine knappe Beurteilung des Betriebs des Beschwerdeführers, da aufgrund der Betriebsstruktur offenbar zum Vornherein von keinem landwirtschaftlichen Zweck ausgegangen wurde. Um nähere Angaben zur Zonenkonformität zu erhalten, gab das Rechtsamt dem Beschwerdeführer daher Gelegenheit, genauere Ausführungen zum Sachverhalt zu machen und ein allfälliges Betriebskonzept einzureichen. Der Beschwerdeführer nahm diese Gelegenheit wahr und reichte ein von der «ES Agro Consulting» erstelltes Betriebskonzept vom März 2018 ein.