d) Voraussetzung für die Beanspruchung von Kulturland, d.h. von landwirtschaftlicher Nutzfläche und Fruchtfolgefläche, ist nach der Regelung im Baugesetz der Nachweis, dass der angestrebte Zweck ohne die Beanspruchung nicht sinnvoll erreicht werden kann (Art. 8a Abs. 2 Bst. a und Art. 8b Abs. 3 Bst. a BauG). Wird Kulturland für andere bodenverändernde Nutzungen wie z.B. Bauvorhaben beansprucht, ist zudem die besonders hohe Nutzungsdichte nach Absatz 6 im Einzelfall qualitativ nachzuweisen (Art. 11c Abs. 6 BauV12). Diese Anforderungen gelten nicht, wenn Kulturland im Einzelfall im Umfang von höchstens 300 m2 beansprucht wird (Art. 11b Abs. 2 BauV, Art. 11g