Auf subjektive Vorstellungen und Wünsche des Einzelnen kann es dabei nicht ankommen. Selbst wenn ein Standort objektiv begründbar ist, können ihm überwiegende Interessen wie die Erhaltung genügender Flächen geeigneten Kulturlands entgegenstehen (vgl. Art. 3 Abs. 2 Bst. a RPG).10 Auf die Erhaltung genügender Fruchtfolgeflächen ist besonders Rücksicht zu nehmen.11