c) Eine Baute oder Anlage in der Landwirtschaftszone darf weiter nur bewilligt werden, wenn sie für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist (Art. 34 Abs. 4 Bst. a RPV), wenn am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Bst. b) und wenn der landwirtschaftliche Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann (Bst. c). Das Erfordernis der betrieblichen Notwendigkeit verlangt den Nachweis, dass die Anlagen objektiv betrachtet betriebswirtschaftlich nötig und nicht überdimensioniert sind.