Ob es sich um eine hobbymässig betriebene landwirtschaftliche oder gartenbauliche Bewirtschaftung handelt, lässt sich nur im Einzelfall auf Grund verschiedener Indikatoren feststellen.5 So fehlt es im Falle der Freizeitlandwirtschaft beispielsweise an der Gewinn- und Ertragsorientierung, d.h. es wird mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit nicht ein regelmässiges Einkommen erzielt, oder es wird eine Mindestgrösse nicht erreicht.6 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt weder ein Jahreseinkommen von bis zu Fr. 7'000.-- noch ein Einkommen von monatlich Fr. 800.-- ein ins Gewicht fallendes Erwerbseinkommen