b) In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind (Art. 16a Abs. 1 RPG). Bauten und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft gelten nicht als zonenkonform (Art. 34 Abs. 5 RPV4). Zonenkonforme landwirtschaftliche Erwerbsbetriebe können von Betrieben der Freizeitlandwirtschaft nicht nach generellen Massstäben abgegrenzt werden. Ob es sich um eine hobbymässig betriebene landwirtschaftliche oder gartenbauliche Bewirtschaftung handelt, lässt sich nur im Einzelfall auf Grund verschiedener Indikatoren feststellen.5