Das LANAT machte im Bericht vom 25. April 2017 rechtliche Ausführungen zur Zonenkonformität und hob mittels grafischer Unterstreichung hervor, dass nicht gewinn- und ertragsorientierte Freizeitlandwirtschaft «nicht» zonenkonform sei. Bei der konkreten Beurteilung des Vorhabens wies das LANAT summarisch darauf hin, der Betrieb des Beschwerdeführers verfüge nicht über die notwendige Grösse für eine Teilaussiedlung respektive Aussiedlung. Mangels zwingender objektiver Standortbegründung widerspreche die Feldscheune zudem dem Konzentrationsprinzip. Das AGR schloss sich diesen Ausführungen in der Verfügung vom 31. Oktober 2017 an.