Der Erlass oder die Änderung von Zonenplänen folgt einem gesetzlich definierten Verfahren unter Einbezug der Bevölkerung (Art. 53 ff. BauG). Weder die Gemeinde Pieterlen noch die BVE sind zuständig oder haben die Kompetenz, die Parzelle Pieterlen Grundbuchblatt Nr. B.________ im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens bzw. Beschwerdeverfahrens einer anderen Zone zuzuweisen. Auf diesen Antrag des Beschwerdeführers kann nicht eingetreten werden. Im Übrigen ist auf die frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten. 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) RA Nr. 110/2017/152 4