Landwirtschaftszone nicht zonenkonform gemäss Art. 16a RPG1. Für das Bauvorhaben sei daher eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG erforderlich. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2017 verweigerte das AGR die Anerkennung der Zonenkonformität nach Art. 16a RPG sowie die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG. Die Gemeinde Pieterlen erteilte dem Vorhaben daraufhin mit Entscheid vom 6. November 2017 den Bauabschlag, ohne das Projekt vorgängig zu publizieren.