ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 110/2017/152 Bern, 6. August 2018 in der Beschwerdesache zwischen Herrn A.________ Beschwerdeführer und Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Pieterlen, Bauabteilung, Hauptstrasse 6, 2542 Pieterlen Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), Nydeggasse 11/13, 3011 Bern betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Pieterlen vom 6. November 2017 (Baugesuchs-Nummer E.________; Neubau Scheune für Geräte, Maschinen und Pflanzenbauprodukte mit Wasserfassung und Erweiterung Drainageleitung) und die Verfügung des AGR vom 31. Oktober 2017 (G-Nr. F.________) I. Sachverhalt 1. Der Beschwerdeführer reichte am 24. Februar 2017 bei der Gemeinde Pieterlen ein Baugesuch ein für den Neubau einer Scheune für Geräte, Maschinen und Pflanzenbauprodukte auf der Parzelle Pieterlen Grundbuchblatt Nr. B.________. Unter der Scheune soll zudem eine Wasserfassung gebaut werden für die Erweiterung der Drainageleitung. Die Parzelle ist der Landwirtschaftszone zugewiesen und befindet sich auf einer Fruchtfolgefläche. 2. Das Amt für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern (LANAT) kam im Fachbericht vom 25. April 2017 zum Schluss, das Bauvorhaben sei in der RA Nr. 110/2017/152 2 Landwirtschaftszone nicht zonenkonform gemäss Art. 16a RPG1. Für das Bauvorhaben sei daher eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG erforderlich. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2017 verweigerte das AGR die Anerkennung der Zonenkonformität nach Art. 16a RPG sowie die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG. Die Gemeinde Pieterlen erteilte dem Vorhaben daraufhin mit Entscheid vom 6. November 2017 den Bauabschlag, ohne das Projekt vorgängig zu publizieren. 3. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 4. Dezember 2017 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Er beantragt sinngemäss die Bewilligung seines Baugesuchs vom 24. Februar 2017 oder die Umzonung der Bauparzelle Pieterlen Grundbuchblatt Nr. B.________ in eine Intensivlandwirtschaftszone. Zur Begründung macht der Beschwerdeführer geltend, das geplante Betriebszentrum sei standortgebunden und gewährleiste, dass er auch künftig seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit nachkommen könne. 4. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet2, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Das AGR beantragt mit Stellungnahme vom 18. Dezember 2017 die Abweisung der Beschwerde. Auch die Vorinstanz beantragt in ihrer Stellungnahme vom 18. Dezember 2017 die Abweisung der Beschwerde. Das Rechtsamt gab dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. Januar 2018 Gelegenheit, nähere Angaben zu seinem Betrieb zu machen und ein allfälliges Betriebskonzept einzureichen. Nach einer Fristverlängerung reichte der Beschwerdeführer ein Betriebskonzept ein. Mit Verfügung vom 29. März 2018 ersuchte das Rechtsamt das LANAT, in einem ausführlich begründeten Bericht zu erläutern, ob die vom Beschwerdeführer gemachten Betriebsangaben Einfluss haben auf die ursprüngliche Beurteilung im vorinstanzlichen Verfahren. Hierzu liess es die Vorakten der Gemeinde Pieterlen sowie die Beschwerdeakten mit dem Betriebskonzept dem LANAT zukommen. Den daraufhin eingereichten Bericht des LANAT vom 24. April 2018 stellte das Rechtsamt den Verfahrensbeteiligten zu. Es gab diesen Gelegenheit, Schlussbemerkungen zum 1 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) RA Nr. 110/2017/152 3 Verfahren einzureichen. Auf die Rechtsschriften und das Beweisergebnis wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen a) Bauentscheide – und mit ihnen zusammen die Verfügungen des AGR nach Art. 24 ff. RPG – können innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden (Art. 40 Abs. 1 und Art. 84 Abs. 4 BauG3). Die BVE ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Entscheid zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen und Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen und Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Der Beschwerdeführer ist als Baugesuchsteller zur Beschwerde legitimiert. c) Der Beschwerdeführer verlangt alternativ zur Bewilligung seines Vorhabens, die Bauparzelle Pieterlen Grundbuchblatt Nr. B.________ sei vom Kanton Bern oder von der Gemeinde Pieterlen in eine Intensivlandwirtschaftszone umzuzonen. Der Erlass oder die Änderung von Zonenplänen folgt einem gesetzlich definierten Verfahren unter Einbezug der Bevölkerung (Art. 53 ff. BauG). Weder die Gemeinde Pieterlen noch die BVE sind zuständig oder haben die Kompetenz, die Parzelle Pieterlen Grundbuchblatt Nr. B.________ im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens bzw. Beschwerdeverfahrens einer anderen Zone zuzuweisen. Auf diesen Antrag des Beschwerdeführers kann nicht eingetreten werden. Im Übrigen ist auf die frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten. 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) RA Nr. 110/2017/152 4 2. Zonenkonformität in der Landwirtschaftszone, Allgemeines a) Im angefochtenen Bauabschlag vom 6. November 2017 verweist die Vorinstanz auf den negativen Fachbericht zur Zonenkonformität des LANAT vom 25. April 2017 und die negative Verfügung des AGR vom 31. Oktober 2017. Das LANAT machte im Bericht vom 25. April 2017 rechtliche Ausführungen zur Zonenkonformität und hob mittels grafischer Unterstreichung hervor, dass nicht gewinn- und ertragsorientierte Freizeitlandwirtschaft «nicht» zonenkonform sei. Bei der konkreten Beurteilung des Vorhabens wies das LANAT summarisch darauf hin, der Betrieb des Beschwerdeführers verfüge nicht über die notwendige Grösse für eine Teilaussiedlung respektive Aussiedlung. Mangels zwingender objektiver Standortbegründung widerspreche die Feldscheune zudem dem Konzentrationsprinzip. Das AGR schloss sich diesen Ausführungen in der Verfügung vom 31. Oktober 2017 an. b) In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind (Art. 16a Abs. 1 RPG). Bauten und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft gelten nicht als zonenkonform (Art. 34 Abs. 5 RPV4). Zonenkonforme landwirtschaftliche Erwerbsbetriebe können von Betrieben der Freizeitlandwirtschaft nicht nach generellen Massstäben abgegrenzt werden. Ob es sich um eine hobbymässig betriebene landwirtschaftliche oder gartenbauliche Bewirtschaftung handelt, lässt sich nur im Einzelfall auf Grund verschiedener Indikatoren feststellen.5 So fehlt es im Falle der Freizeitlandwirtschaft beispielsweise an der Gewinn- und Ertragsorientierung, d.h. es wird mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit nicht ein regelmässiges Einkommen erzielt, oder es wird eine Mindestgrösse nicht erreicht.6 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt weder ein Jahreseinkommen von bis zu Fr. 7'000.-- noch ein Einkommen von monatlich Fr. 800.-- ein ins Gewicht fallendes Erwerbseinkommen dar.7 Die zonenkonforme landwirtschaftliche Bewirtschaftung unterscheidet sich von der Freizeitlandwirtschaft insbesondere durch 4 Raumplanungsverordnung des Bundesrats vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) 5 Vgl. Entscheid des Bundesgerichts 1A.64/2006 vom 7. November 2006 E. 3.2, m.w.H.; Ruch/Muggli, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen (Hrsg.), Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, 2017, Art. 16a N 18, m.w.H. 6 Vgl. auch Ruch/Muggli, a.a.O., Art. 16a N 18 7 Entscheid des Bundesgerichts 1A.64/2006 vom 7. November 2006 E. 4.2, m.w.H. RA Nr. 110/2017/152 5 einen dauernden, auf Wirtschaftlichkeit ausgerichteten und organisierten Einsatz von Kapital und Arbeitskraft in einem wirtschaftlich bedeutsamen Umfang.8 c) Eine Baute oder Anlage in der Landwirtschaftszone darf weiter nur bewilligt werden, wenn sie für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist (Art. 34 Abs. 4 Bst. a RPV), wenn am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Bst. b) und wenn der landwirtschaftliche Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann (Bst. c). Das Erfordernis der betrieblichen Notwendigkeit verlangt den Nachweis, dass die Anlagen objektiv betrachtet betriebswirtschaftlich nötig und nicht überdimensioniert sind. Bei der Standortwahl für Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone ist der Bauherr nicht frei, sondern er muss nachweisen, dass die Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort objektiv notwendig ist, d.h. ein schutzwürdiges Interesse daran besteht, die streitige Baute am gewählten Ort zu errichten und, nach Abwägung aller Interessen, kein anderer, besser geeigneter Standort in Betracht kommt.9 Auf subjektive Vorstellungen und Wünsche des Einzelnen kann es dabei nicht ankommen. Selbst wenn ein Standort objektiv begründbar ist, können ihm überwiegende Interessen wie die Erhaltung genügender Flächen geeigneten Kulturlands entgegenstehen (vgl. Art. 3 Abs. 2 Bst. a RPG).10 Auf die Erhaltung genügender Fruchtfolgeflächen ist besonders Rücksicht zu nehmen.11 d) Voraussetzung für die Beanspruchung von Kulturland, d.h. von landwirtschaftlicher Nutzfläche und Fruchtfolgefläche, ist nach der Regelung im Baugesetz der Nachweis, dass der angestrebte Zweck ohne die Beanspruchung nicht sinnvoll erreicht werden kann (Art. 8a Abs. 2 Bst. a und Art. 8b Abs. 3 Bst. a BauG). Wird Kulturland für andere bodenverändernde Nutzungen wie z.B. Bauvorhaben beansprucht, ist zudem die besonders hohe Nutzungsdichte nach Absatz 6 im Einzelfall qualitativ nachzuweisen (Art. 11c Abs. 6 BauV12). Diese Anforderungen gelten nicht, wenn Kulturland im Einzelfall im Umfang von höchstens 300 m2 beansprucht wird (Art. 11b Abs. 2 BauV, Art. 11g 8 BVR 2011 S. 163 E. 4.3, m.w.H.; Entscheid des Bundesgerichts 1A.64/2006 vom 7. November 2006 E. 3.2, m.w.H. 9 Entscheid des Bundesgerichts 1C_567/2015 vom 29. August 2016 E. 6.1, m.w.H. 10 Ruch/Muggli, a.a.O., Art. 16a N 56; BVR 2011 S. 163 E. 4.1, m.w.H. 11 Vgl. Entscheid des Bundesgerichts 1C_567/2015 vom 29. August 2016 E. 6.1, m.w.H. 12 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) RA Nr. 110/2017/152 6 Abs. 3 BauV).13 In jedem Fall ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen und es sind Alternativen zu prüfen. 3. Zonenkonformität des Vorhabens a) Im vorinstanzlichen Verfahren erfolgte lediglich eine knappe Beurteilung des Betriebs des Beschwerdeführers, da aufgrund der Betriebsstruktur offenbar zum Vornherein von keinem landwirtschaftlichen Zweck ausgegangen wurde. Um nähere Angaben zur Zonenkonformität zu erhalten, gab das Rechtsamt dem Beschwerdeführer daher Gelegenheit, genauere Ausführungen zum Sachverhalt zu machen und ein allfälliges Betriebskonzept einzureichen. Der Beschwerdeführer nahm diese Gelegenheit wahr und reichte ein von der «ES Agro Consulting» erstelltes Betriebskonzept vom März 2018 ein. b) Aus dem Betriebskonzept geht hervor, dass die landwirtschaftliche Nutzfläche auf der Parzelle Pieterlen Grundbuchblatt Nr. B.________ insgesamt 4.63 ha beträgt. Diese Fläche bewirtschaftet der Beschwerdeführer mit Winterweizen (1.5 ha), Körnermais (1.65 ha) und mit einer Baumnussanlage (0.9 ha; 150 Bäume). Die Rotationsbrache beträgt 0.5 ha, die Gebäude- und Hofplatzfläche 0.08 ha. Der Beschwerdeführer verfügt momentan über zwei gemietete Einstellräume in der Kernzone von Pieterlen. Er führt in seiner Beschwerde vom 4. Dezember 2017 und im Betriebskonzept vom März 2018 aus, diese Situation sei nicht mehr tragbar und er sei auf eine Scheune auf dem Bewirtschaftungsfeld angewiesen. So seien die Räume im Dorfzentrum von Pieterlen verkehrstechnisch schlecht gelegen und rund 2 km vom Feld entfernt. Ausserdem seien die Räume zu klein und teilweise zu wenig hoch. Beim geltend gemachten Platzbedarf stützt sich der Beschwerdeführer auf den Bericht der Eidgenössische Forschungsanstalt für Agrarwirtschaft und Landtechnik (FAT) Nr. 509/2002, welcher den jeweiligen Raumbedarf für die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde aufgelisteten Maschinen und Geräte ausweist. Die geplante Wasserfassung unter der Scheune sei zudem notwendig für die Bewässerung der Nussbaumanlage. Der Ertrag und die Qualität der Walnüsse würden stark vom Wasserhaushalt im Boden abhängen. Die Bewässerungsmöglichkeit stelle für eine hohe Produktqualität eine unabdingbare Voraussetzung dar. 13Vortrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion an den Regierungsrat vom 1. Februar 2017 zur Änderung der Bauverordnung vom 1. April 2017, S. 10 RA Nr. 110/2017/152 7 Den Standort des Vorhabens begründet der Beschwerdeführer u.a. mit der Wasserfassung. Diese diene der Bewässerung der Walnüsse und soll daher bei der Nussbaumanlage errichtet werden. Der Baustandort an einer Kreuzung mit befestigtem Strassenbelag sei zudem so gewählt, dass kein zusätzlicher Erschliessungsaufwand für das geplante Bauprojekt getätigt werden müsse. Zudem würden zwei Hochspannungsfreileitungen das Grundstück überqueren, zu welchen ein Abstand einzuhalten sei. Der Beschwerdeführer führt weiter aus, er beabsichtige seinen Landwirtschaftsbetrieb die nächsten 26 Jahre neben seiner selbständigen Tätigkeit als Holzbauunternehmer bis zu seiner Pensionierung zu bewirtschaften. Die Baumnussanlage stehe heute im vierten Standjahr und werde im Jahr 2023 in das Vollertragsstadium kommen. Künftig könne ein Einkommen aus landwirtschaftlicher Tätigkeit von maximal ca. Fr. 42'000.-- pro Jahr generiert werden. Der Mindestgewinn betrage ca. Fr. 32'600.-- pro Jahr. Dieses Ergebnis trage gemessen am Gesamteinkommen einen Anteil von maximal 44.5 % und minimal 38.3 % zum Unternehmensergebnis bei. Mit dem Einkommen aus landwirtschaftlicher Tätigkeit könnten künftig maximal ca. 70 % und minimal ca. 55 % der Privatausgaben plus der Ausgaben für die jährlich betriebsnotwendigen Investitionen plus die Ausgaben für die Tilgung der Schulden gedeckt werden. Momentan stehe der Beschwerdeführer zudem zusammen mit Landwirten aus der Region im Realisierungsprozess einer gemeinsamen regionalen Verarbeitungs- und Vermarktungsplattform, welche die Vermarktung von regionalen Walnüssen zum Ziel habe. Er beabsichtigt, ca. 50 % der Erntemenge als Premiumnusshälften zu vermarkten und die übrigen ca. 50 % als trockener Nussbruch an die Firma C.________ zu verkaufen. Der Landwirtschaftsbetrieb sei nach der Realisierung des Neuprojekts finanziell nachhaltig und sehr gut tragbar. c) Im Beschwerdeverfahren beurteilte das LANAT den Betrieb des Beschwerdeführers aufgrund des Betriebskonzepts als mehr als einen blossen Freizeitlandwirtschaftsbetrieb.14 Das landwirtschaftliche Einkommen sei zwar geringer als das Nebeneinkommen, vermöge gemäss den Angaben im Betriebskonzept aber einen namhaften Beitrag an die Existenzsicherung zu leisten. Dieser Einschätzung schloss sich das AGR mit Stellungnahme vom 18. Mai 2018 an. Angesichts der dargelegten Einkommensverhältnisse ist in Übereinstimmung mit dem LANAT und dem AGR von mehr als einem blossen 14 Bericht des LANAT vom 24. April 2018 RA Nr. 110/2017/152 8 Freizeitlandwirtschaftsbetrieb des Beschwerdeführers auszugehen. Das Vorhaben dient demnach einem landwirtschaftlichen Zweck und ist insoweit zonenkonform. d) Das LANAT führt im Beschwerdeverfahren mit Bericht vom 24. April 2018 aus, das Projekt erfülle die übrigen Voraussetzungen von Art. 16a RPG dennoch nicht. So nehme der Beschwerdeführer keine vertiefte Standortbegründung respektive eine Prüfung von Alternativen für den Neubau der Scheune vor, obwohl dies zwingend nötig wäre. Das Betriebskonzept (Walnussproduktion) setze zudem kein eigentliches Betriebsgebäude (Einstellraum) in unmittelbarer Nähe zur Anlage voraus und auch der in der Beschwerde vom 4. Dezember 2017 dargestellte Raumbedarf begründe den konkreten Standort des Bauvorhabens nicht. Für die Bewässerung müssten zwar gewisse Bauten und Anlagen erstellt werden, allerdings sei keine Scheune notwendig und es seien auch weniger umfangreiche Bauten und Anlagen denkbar. In den Unterlagen seien zudem keine umfassende Interessenabwägung und die Prüfung von Alternativen oder Ausführungen zur optimalen Nutzung enthalten oder erkennbar. Zwar sei aufgrund der Unterlagen nicht abschliessend beurteilbar, wie viel Fruchtfolgefläche effektiv durch das Bauvorhaben dauerhaft und irreversibel beansprucht würde. Aufgrund der Gebäudefläche, der Zufahrt, den Rangierbereichen und dessen Lage handle es sich um eine Fläche, welche grösser als 300 m2 sei. Dem Vorhaben stünden am gewählten Standort somit überwiegende Interessen entgegen. Das AGR sprach dem Vorhaben in den Schlussbemerkungen vom 18. Mai 2018 unter Verweis auf Art. 34 Abs. 4 RPV die Zonenkonformität ebenfalls ab. e) Es ist Aufgabe der Behörden, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und eine Interessenabwägung vorzunehmen. Sie bestimmen Art und Umfang der Ermittlungen, ohne an die Beweisanträge der Parteien gebunden zu sein (Art. 18 Abs. 1 und 2 VRPG15). Der rechtserhebliche Sachverhalt ist richtig und vollständig abzuklären. Fehlendes ist ein zu verlangen. Die Behörde hat nach der materiellen Wahrheit (wirklichen Sachlage) zu suchen und darf sich nicht mit der formellen, d.h. sich aus den eingebrachten Informationen ergebenden, Wahrheit zufrieden geben.16 Im Baubewilligungsverfahren hat die Baubewilligungsbehörde bei formellen Mängeln, wie beispielsweise mangelhaften Plänen und fehlenden Angaben, der Bauherrschaft Gelegenheit zur Verbesserung zu 15 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 16 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 18 N. 1 RA Nr. 110/2017/152 9 geben (Art. 18 Abs. 1 BewD17). Ist ohne Weiteres erkennbar, dass ein Vorhaben nicht oder nur mit Ausnahmen, die nicht beantragt wurden, bewilligt werden könnte, hat die Baubewilligungsbehörde die Bauherrschaft auf die Mängel aufmerksam zu machen und ihr Gelegenheit zur Verbesserung zu geben Art. 18 Abs. 2 BewD). Im vorinstanzlichen Verfahren gingen die beteiligten Behörden offenbar ohne nähere Prüfung von einem nicht der landwirtschaftlichen Nutzung dienenden Betrieb aus. Entsprechend summarisch fiel die Beurteilung des Vorhabens aus. Die Behörden gaben dem Beschwerdeführer auch keine Gelegenheit, sein Gesuch hinsichtlich der Voraussetzungen zur Zonenkonformität zu verbessern oder mit notwendigen Angaben zu seinem Betrieb zu ergänzen. Im Beschwerdeverfahren konnte der Beschwerdeführer mit einem Betriebskonzept darlegen, dass er einen landwirtschaftlichen Betrieb führt und nicht nur Freizeitlandwirtschaft betreibt. Die Fachbehörden anerkennen dies zwar, vertreten aber nach wie vor ohne näheren Abklärungen und ohne vertiefte Auseinandersetzung mit dem Projekt die Auffassung, das Vorhaben sei nicht bewilligungsfähig. Dies unter anderem mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe sich nicht ausreichend zu alternativen Standorten geäussert, seine Unterlagen enthielten keine umfassenden Interessenabwägung und es würden mehr als 300 m2 Fruchtfolgefläche beansprucht. Der Beschwerdeführer legt allerdings mit seinen Angaben dar, weshalb aus seiner Sicht das Vorhaben betrieblich notwendig ist. Er nennt die Überlegungen zur Standortwahl, listet die von ihm als notwendig erachteten Maschinen und Geräte und den sich daraus ergebenden Raumbedarf detailliert auf, erläutert, weshalb die bisher genutzten Räume nicht geeignet seien, präsentiert seine Verarbeitungs- und Vermarktungsstrategie und äussert sich zum voraussichtlichen, längerfristigen Bestehen des Betriebs. Genügen diese Angaben den Fachbehörden noch nicht, ist dem Beschwerdeführer zunächst Gelegenheit zu geben, den Sachverhalt zu vervollständigen. Eine Auseinandersetzung mit den konkreten Argumenten des Beschwerdeführers darf vor obigem Hintergrund nicht einfach unterbleiben. Dies gilt umso mehr, als das LANAT im Bericht vom 24. April 2018 immerhin anerkennt, dass für die Bewässerung bestimmte Bauten und Anlagen notwendig sind. Das LANAT müsste näher prüfen, ob die vom Beschwerdeführer angegebenen Geräte und Maschinen für seinen Betrieb notwendig sind und welcher Platzbedarf dafür besteht. Weiter müsste näher geprüft werden, ob die vom Beschwerdeführer bisher genutzten Räume in der Kernzone von Pieterlen ausreichend und geeignet sind, den Raumbedarf zu decken. Allenfalls ist dem 17 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) RA Nr. 110/2017/152 10 Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, nähere Angaben zu Alternativstandorten zu machen. Hinzu kommt, dass auch die Annahme des LANAT, die beanspruchte Fruchtfolgefläche betrage mehr als 300 m2, nicht erstellt ist: Die Grundfläche der geplanten Scheune beträgt rund 180 m2. Das Gebäude soll rund 13 m von der D.________strasse entfernt errichtet werden. Es ist entgegen der Auffassung des LANAT nicht ohne Weiteres klar, ob mit der Erstellung einer Zufahrt zur Scheune und einem allfälligen Rangierbereichs eine zusätzliche Fläche von 120 m2 beansprucht werden müsste und tatsächlich mehr als 300 m2 Fruchtfolgefläche verloren gingen. Eine Zufahrtsstrasse ist aus den Plänen eben so wenig ersichtlich wie Rangierbereiche. Dem Beschwerdeführer müsste daher Gelegenheit gegeben werden, die Pläne zu ergänzen. 4. Rückweisung an die Vorinstanz a) Nach Art. 72 Abs. 1 VRPG entscheidet die Beschwerdeinstanz in der Sache oder weist die Akten ausnahmsweise mit verbindlichen Anordnungen an die Vorinstanz zurück. Erweist sich die Beschwerde als begründet, soll die Beschwerdeinstanz das streitige Rechtsverhältnis wenn möglich nach ihrer eigenen Erkenntnis und in Abweichung der angefochtenen Verfügung neu regeln. Das Gesetz verbietet ihr jedoch nicht, kassatorisch zu entscheiden. Die Beschwerdeinstanz soll von der Möglichkeit der Rückweisung aber nur ausnahmsweise Gebrauch machen. Es müssen besondere Gründe dafür sprechen, welche die prozessökonomischen Gesichtspunkte überwiegen. Mangelnde Entscheidreife der Angelegenheit kann einen solchen Grund darstellen, sofern die Beschwerdebehörde selber umfassende Beweismassnahmen durchführen müsste.18 b) Eine umfassende Beurteilung des Vorhabens durch die Fachbehörden fand bisher nicht statt. Zwar erscheint das Vorhaben in der beantragten Form tatsächlich nicht ohne Weiteres als bewilligungsfähig. Dennoch müssen zunächst der Sachverhalt korrekt ermittelt und die Bewilligungsvoraussetzungen einer konkreten rechtlichen Würdigung unterzogen werden, ehe ein Entscheid gefällt werden kann. Es fehlen nach wie vor Informationen für eine fundierte Beurteilung. Dem Beschwerdeführer ist Gelegenheit zu geben, die bereits gemachten Angaben zu vervollständigen. Allenfalls ist eine Publikation erforderlich. 18 Zum Ganzen: Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 72, N. 2 f. RA Nr. 110/2017/152 11 c) Die Angelegenheit ist dem Gesagten zufolge noch nicht entscheidreif. Es ist nicht Aufgabe der BVE als Beschwerdeinstanz, in diesem Umfang weitere Abklärungen vorzunehmen, das Projekt erstmals umfassend zu beurteilen, den Beschwerdeführer auf allfällige Mängel aufmerksam zu machen und eine mögliche Publikation des Gesuchs nachzuholen. Die Beschwerde wird daher insofern gutgeheissen, als dass der Bauentscheid der Gemeinde Pieterlen aufgehoben wird. Die Sache wird zur Fortführung des Verfahrens bzw. zur vollständigen Prüfung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz und an das Amt für Gemeinden und Raumordnung zurückgewiesen. 5. Kosten a) Bei diesem Verfahrensausgang werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). b) Der Beschwerdeführer reichte eine Kostennote von insgesamt Fr. 14'574.60 ein. Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Da der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten war, sind keine Parteikosten angefallen. Eine Billigkeitsentschädigung gemäss Art. 104 Abs. 2 VRPG wird nur ausnahmsweise und mit grosser Zurückhaltung zugesprochen. Sie ist auf aufwändige Verfahren beschränkt, in denen die beteiligte Privatperson durch sorgfältige Auseinandersetzung mit den sich stellenden Fragen und durch erheblichen persönlichen Arbeitsaufwand wesentlich zur Entscheidfindung beigetragen hat.19 Der Beschwerdeführer hat zwar ein Betriebskonzept eingereicht. Mit den darin gemachten Angaben hat sich ein längerfristig planender und ökonomisch denkender Betriebsinhaber indes ohnehin auseinanderzusetzen, und zwar unabhängig von einem allfälligen Beschwerdeverfahren.20 Ausserdem ist es Aufgabe eines Gesuchstellers, die zur Prüfung seines Gesuchs notwendigen Angaben zu machen. Die Kosten für das Zusammentragen dieser Angaben im Betriebskonzept sind daher nicht erstattungsfähig. Der 19 BVR 2012 S. 1 E. 6; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 104 N. 12, m.w.H. 20 Bundesamt für Raumentwicklung, Neues Raumplanungsrecht. Erläuterungen zur Raumplanungsverordnung und Empfehlungen für den Vollzug, 2001, S. 32, abrufbar unter: https://www.are.admin.ch/are/de/home/medien-und-publikationen/publikationen/raumplanungsrecht/neues- raumplanungsrecht-erlauterungen-zur-raumplanungsverordnung.html RA Nr. 110/2017/152 12 Beschwerdeführer macht zudem eine Umtriebsentschädigung, Zeitaufwand und weitere Kosten wie Druckkosten, Telefonate usw. geltend. Solche Aufwendungen sind in einem Beschwerdeverfahren üblich und fallen bei jeder Partei an. Auch der Kauf von Fachliteratur rechtfertigt keine Entschädigung. Die strengen Voraussetzungen einer Billigkeitsentschädigung gemäss Art. 104 Abs. 2 VRPG sind daher nicht erfüllt und es werden keine Parteikosten gesprochen. c) Über die Kosten des (bisherigen) Baubewilligungsverfahrens (Fr. 855.00) hat die Gemeinde zusammen mit den Kosten für die Fortsetzung des Baubewilligungsverfahrens in der neuen Verfügung zu entscheiden. III. Entscheid 1. Soweit auf die Beschwerde eingetreten werden kann, wird diese insoweit gutgeheissen, als dass der Bauentscheid der Gemeinde Pieterlen vom 6. November 2017 und die Verfügung des Amts für Gemeinden und Raumordnung vom 31. Oktober 2017 aufgehoben werden. Die Sache wird zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz und das Amt für Gemeinden und Raumordnung zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Die Baugesuchsakten gehen zurück an die Gemeinde Pieterlen. RA Nr. 110/2017/152 13 IV. Eröffnung - Herrn A.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Pieterlen, Bauabteilung, mit Beilage gemäss Ziffer 4, eingeschrieben - Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), per Kurier Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungspräsident