3. Den Beschwerdeführenden werden Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 700.– zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. RA Nr. 110/2017/150 24 4. Der Beschwerdegegnerschaft werden Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 1'400.– zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdegegnerschaft haftet solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.