Weder die Kostennote des Anwalts der Beschwerdeführenden noch die Kostennote des Anwalts und der Anwältin der Beschwerdegegnerschaft geben zu Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdegegnerschaft hat somit den Beschwerdeführenden Parteikosten im Umfang von Fr. 5'421.25 (zwei Drittel von Fr. 8'131.90) zu ersetzen. Die Beschwerdeführenden haben der Beschwerdegegnerschaft demgegenüber Parteikosten im Umfang von Fr. 2'545.30 (ein Drittel von Fr. 7'635.95) zu ersetzen. Im Übrigen haften die Beschwerdeführenden sowie die Beschwerdegegnerschaft auch in Bezug auf die Parteikosten jeweils solidarisch für den gesamten auf sie entfallenden Betrag. III. Entscheid