d) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Parteikosten sind in analoger Anwendung des zuvor Ausgeführten zu verteilen. Weder die Kostennote des Anwalts der Beschwerdeführenden noch die Kostennote des Anwalts und der Anwältin der Beschwerdegegnerschaft geben zu Bemerkungen Anlass.