Im Ergebnis sind damit den Beschwerdeführenden Fr. 700.– und der Beschwerdegegnerschaft Fr. 1'400.– an Verfahrenskosten aufzuerlegen. Sowohl die Beschwerdeführenden als auch die Beschwerdegegnerschaft haften jeweils solidarisch für den gesamten auf sie entfallenden Betrag. 32 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). RA Nr. 110/2017/150 23