108 Abs. 2 VRPG). Im vorliegenden Verfahren sind die Beschwerdeführenden nur teilweise mit ihren Anträgen durchgedrungen. Folglich gelten sowohl die Beschwerdegegnerschaft als auch die Beschwerdeführenden als unterliegend. Da in materieller Hinsicht jedoch zwei von drei Anträgen der Beschwerdeführenden gutgeheissen werden, rechtfertigt es sich, den Beschwerdeführenden lediglich ein Drittel und der Beschwerdegegnerschaft zwei Drittel der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Im Ergebnis sind damit den Beschwerdeführenden Fr. 700.– und der Beschwerdegegnerschaft Fr. 1'400.– an Verfahrenskosten aufzuerlegen.