Im Übrigen ist der Entscheid der Gemeinde Saanen vom 20. Oktober 2017, soweit dieser nicht ohnehin bereits in Rechtskraft erwachsen ist (E. 3), zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. Sobald der vorliegende Entscheid rechtskräftig geworden ist, hat die Gemeinde zudem zu prüfen, ob und gegebenenfalls welche Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands angeordnet werden müssen (E. 1d).