a) Zusammenfassend ergibt sich, dass das Gartenhaus und der Whirlpool sowie die mit Letzterem verbundene Umgestaltung des Gartens nicht bewilligungsfähig sind. Diesen beiden Vorhaben ist daher der Bauabschlag zu erteilen. Der angefochtene Entscheid ist insoweit aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen. Im Übrigen ist der Entscheid der Gemeinde Saanen vom 20. Oktober 2017, soweit dieser nicht ohnehin bereits in Rechtskraft erwachsen ist (E. 3), zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.