34 Abs. 1 Bst. e KWaV). Die mit dem Whirlpool verbundene Anlage kommt gemäss den Bauplänen bis auf einen Meter an den nordöstlich gelegenen Wald heran, dessen Grenze – gestützt auf das Waldfeststellungsverfahren gemäss Art. 10 Abs. 2 WaG31 – im Zonenplan Nr. 4 verbindlich festgelegt und vom Amt für Wald des Kantons Bern am 10. Februar 2012 genehmigt worden ist. Folglich kann es schliesslich auch offengelassen werden, ob es sich beim betreffenden Vorhaben – wie von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid angenommen – tatsächlich um eine unterirdische Baute handelt; der massgebende Waldabstand ist so oder anders unterschritten.