Bestimmungen ergibt, braucht somit nicht beurteilt zu werden. e) Ebenfalls offengelassen werden kann die Frage, ob der Betrieb des Whirlpools unzulässige Lärmimmissionen verursacht. Denn das betreffende Vorhaben unterschreitet bereits den gesetzlichen Waldabstand, der für alle baubewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen grundsätzlich mindestens 30 m beträgt (Art. 25 Abs. 1 KWaG29 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 KWaV30); ausgenommen davon sind insbesondere unterirdische Bauten, sofern ein minimaler Waldabstand von 15 m eingehalten wird und die Zustimmung der betroffenen Waldeigentümerin oder des betroffenen Waldeigentümers vorliegt (Art. 34 Abs. 1 Bst.