Der von den Beschwerdeführenden angerufene Art. 7 BewD gelange hingegen nicht zur Anwendung, da das Vorhaben innerhalb und nicht ausserhalb der Bauzone liege. Des Weiteren führt die Beschwerdegegnerschaft aus, die Beschwerdeführenden könnten den Whirlpool selbst dann nicht hören, wenn dieser in Betrieb sei. So betrage der kürzeste Abstand zwischen dem Whirlpool und den Gebäuden der Beschwerdeführenden ca. 55 m. Zudem schirme das Hauptgebäude der Beschwerdegegnerschaft den Whirlpool gegenüber den Beschwerdeführenden ab. Schliesslich seien moderne Whirlpools derart konstruiert, dass keine übermässigen Lärmimmissionen zu befürchten seien.