c) Die Beschwerdegegnerschaft macht dagegen geltend, die Füllmenge des geplanten Whirlpools betrage gemäss Produktebeschrieb lediglich 1.8 m3. Wie die Gemeinde auf eine Füllmenge von 6.5 m3 komme, entziehe sich ihren Kenntnissen; massgebend sei einzig der Produktebeschrieb. Die Annahme der Beschwerdeführenden, wonach die Füllmenge bzw. das Gesamtvolumen 9.3 m3 betrage, sei jedenfalls völlig aus der Luft gegriffen. Folglich gelange vorliegend Art. 6 Abs. 1 Bst. b BewD sehr wohl zur Anwendung. Der von den Beschwerdeführenden angerufene Art. 7 BewD gelange hingegen nicht zur Anwendung, da das Vorhaben innerhalb und nicht ausserhalb der Bauzone liege.