ergebe sich aber auch aus Art. 22 Abs. 1 RPG27 und Art. 7 BewD. Denn einerseits würde die mit der Erstellung des Whirlpools verbundene Umgestaltung des Aussenbereichs den Raum in relevanter Art und Weise verändern. Andererseits würde der Whirlpoolbetrieb zu neuen negativen Auswirkungen auf die Umwelt bzw. Nachbarschaft (Lärmimmissionen) führen. Indem die Beschwerdegegnerschaft im Rahmen ihres zweiten Projektänderungsgesuchs auch für den Whirlpool bzw. die damit verbundene Umgestaltung des Aussenbereichs Planunterlagen eingereicht habe, hätte diese die Baubewilligungspflicht schliesslich selbst konkludent anerkannt.