b) Die Beschwerdeführenden bestreiten demgegenüber, dass der Inhalt des geplanten Whirlpools lediglich 6.5 m3 betrage. Zudem bilde nicht nur die Füllmenge, sondern auch die Betonwanne selbst einen Teil des massgebenden Poolinhalts. So gesehen, betrage das Gesamtvolumen ca. 9.3 m3, womit der geplante Whirlpool bewilligungspflichtig sei. Mit dem Whirlpool beabsichtige die Beschwerdegegnerschaft zudem die Erstellung von Sitzstufen und eine weitere bisher nicht vorgesehene Umgestaltung des Aussenbereichs. Bereits die dafür vorgesehenen Abgrabungen seien bewilligungspflichtig. Die Baubewilligungspflicht