a) Umstritten ist schliesslich auch der von der Beschwerdegegnerschaft geplante Whirlpool im Garten des Baugrundstücks. Gemäss Vorinstanz habe dessen Becken einen Inhalt von ca. 6.5 m3. Sie kam deshalb zum Schluss, dass der Whirlpool gestützt auf Art. 6 Abs. 1 Bst. b BewD26, wonach insbesondere beheizte Schwimmbecken bis zu 8 m3 Inhalt keiner Baubewilligung bedürfen, bewilligungsfrei sei. Zudem halte das Vorhaben nach Ansicht der Vorinstanz auch den kommunalen Grenzabstand für unterirdische Bauten ein.