Vielmehr ist davon auszugehen, dass das betreffende Gebäude auch nach der Balkonerweiterung und Verbreiterung des darüber liegenden Vordachs eine gute Gesamtwirkung mit den bestehenden Bauten ergeben wird. Das Ergebnis der Vorinstanz, wonach die vorliegend umstrittene Projektänderung den massgebenden Gestaltungsvorschriften entspreche, ist daher nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet. 6. Whirlpool