Das Baugrundstück befindet sich vielmehr in einer heterogenen Umgebung. Es ist deshalb nicht erkennbar und wird von den Beschwerdeführenden auch nicht näher dargelegt, inwiefern die Umgebung durch die geplante Balkonerweiterung und Verbreiterung des darüber liegenden Vordachs gestört werden sollte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das betreffende Gebäude auch nach der Balkonerweiterung und Verbreiterung des darüber liegenden Vordachs eine gute Gesamtwirkung mit den bestehenden Bauten ergeben wird.