b GBR festgelegten maximalen Balkontiefe. So soll der westseitige Balkon nach der von der Beschwerdegegnerschaft neuerdings geplanten Erweiterung eine Tiefe von 2.51 m, gemessen bis ausserkant Balkonstützenkonstruktion, aufweisen. Dem Schnitt- und Fassadenplan lässt sich zwar entnehmen, dass die Balkontiefe gemessen bis ausserkant Abdeckbrett, mithin dem äussersten Punkt des Balkons, knapp 2.70 m betragen soll. Damit ragt der äusserste Punkt des erweiterten Balkons aber immer noch nicht über das auf 3.00 m verbreiterte traufseitige Vordach.