Darstellung in Anhang 2F GBR in Bezug auf den traufseitigen (und giebelseitigen) Dachvorsprung nicht ein Normalmass vorschreibt, sondern bloss das in Art. 27 Ziffer 1 Bst. c (und b) GBR vorgeschriebene Mindestmass veranschaulicht. Dass die von der Beschwerdegegnerschaft geplante (teilweise) Verbreiterung des westlichen bzw. traufseitigen Vordachs auf 3.00 m das Mindestmass (1.67 m) einhält, ist unbestritten. Nichts anderes gilt bezüglich der in Art. 26 Ziffer 3 Bst. b GBR festgelegten maximalen Balkontiefe.