GBR spricht ausdrücklich von einem Minimum. Im Anhang 2F GBR wird in Bezug auf den traufseitigen Dachvorsprung hingegen weder von einem Minimum oder Maximum noch von einem Normalmass gesprochen. Analoges gilt in Bezug auf den giebelseitigen Dachvorsprung. Nur im Zusammenhang mit der Dachneigung wird im Anhang 2F zwischen Minimum und Maximum unterschieden; dies tut aber auch Art. 27 Ziffer 1 Bst. a GBR. Dementsprechend ist also davon auszugehen, dass die grafische 23 BVR 2009 S. 328 E. 5.3; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 9/10 N. 4a zweites Lemma mit Hinweisen. 24 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 9/10 N. 5 mit Hinweisen.