c) Die mittlere Kniewandpfettenhöhe des von der vorliegend umstrittenen Projektänderung betroffenen Gebäudes misst gemäss Schnitt- und Fassadenplan 6.185 m. Die traufseitigen Dächer müssen vorliegend, um Art. 27 Ziffer 1 Bst. c GBR einzuhalten, also um mindestens 1.67 m (= 27 Prozent von 6.185 m) vorspringen. Nichts anderes ergibt sich aus der grafischen Darstellung in Anhang 2F GBR. Es ist insbesondere und entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden nicht ersichtlich, inwiefern diese Darstellung die in Art. 27 Ziffer 1 Bst. c GBR genannten 27 Prozent als Normalmass erklären sollte. Art. 27 Ziffer 1 Bst. c GBR spricht ausdrücklich von einem Minimum.