Das bedeutet bei durchschnittlichen örtlichen Gegebenheiten, dass das Mittelmass der Umgebung nicht gestört werden darf und sich eine neue Baute oder Anlage an den qualitativ hochwertigeren Bauten und Anlagen der Umgebung zu orientieren hat.23 Zudem steht den Gemeinden bei der Auslegung und Anwendung eigener, selbständiger (Ästhetik-)Normen aufgrund der Gemeindeautonomie ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Soweit die Gemeinden die jeweiligen Normen rechtlich vertretbar (haltbar) ausgelegt haben, darf eine Rechtsmittelinstanz sie daher nicht anders auslegen.24