Grundsätzlich ist die Satteldachform ortsüblich. Für Wohngebäude sind Pult- und Flachdächer sowie andere ortsfremde Dachformen nicht gestattet. […] Für Dachneigungen und Dachvorsprünge (Anhänge 2F und 2G) gelten folgende Vorschriften: a) Dachneigung minimal 35% maximal 50% b) Vordach giebelseitig minimal 20% der Firsthöhe c) Vordach traufseitig minimal 27% der mittleren Kniewandpfettenhöhe […]