Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, die beantragte Projektänderung entspreche materiell den Gestaltungsvorschriften. Die Beschwerdeführenden rügen im Wesentlichen, durch die einseitige Vergrösserung der Terrasse bzw. des Balkons sowie der damit verbundenen einseitigen Verbreiterung des traufseitigen Vordachs verliere das Gebäude seine Symmetrie. Dies stelle nicht bloss eine Abweichung vom Ortsüblichen dar, sondern beeinträchtige auch das umliegende Ortsbild.