a) Die Beschwerdegegnerschaft hat ursprünglich geplant, entlang der Ost- und Westfassade im Obergeschoss des Hauptgebäudes je einen Balkon mit einer Tiefe von 1.40 m zu erstellen. Neu beabsichtigt sie, den westseitigen Balkon und die darunterliegende Terrasse teilweise auf eine Tiefe von 2.51 m zu erweitern und das traufseitige Vordach entsprechend von 1.80 m auf 3.00 m zu verbreitern. Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, die beantragte Projektänderung entspreche materiell den Gestaltungsvorschriften.