Gegenüber dem auf dem Baugrundstück liegenden Hauptgebäude beträgt der Abstand zudem nur 7.81 m. Folglich verletzt das Gartenhaus den in der Wohnzone W3a geltenden Grenz- und Gebäudeabstand von 4 m bzw. 9 m (= 4 m + 5 m). Gleiches gilt bezüglich der Überbauungsziffer. Rechnet man nämlich die Grundflächen der Hauptbaute (270 m2) und des Gartenhauses (44.08 m2) zusammen, ergibt dies eine überbaute Gesamtfläche von 314.08 m2. Bei einer anrechenbaren Landfläche von 1802 m2 resultiert daraus eine Überbauungsziffer von 17.43 Prozent, was über dem in der Wohnzone W3a zulässigen Maximum von 16 Prozent liegt. Dem Gartenhaus ist daher bereits aus diesen Gründen der