h) Als bewohnte Nebenbaute profitiert das Gartenhaus nicht von den Privilegierungen für unbewohnte An- und Nebenbauten, sondern hat die gewöhnlichen baupolizeilichen Vorschriften einzuhalten. Die kürzesten Abstände zwischen dem Gartenhaus und den Parzellengrenzen im Osten (Nachbarparzelle Nr. M.________) und Süden (Nachbarparzelle Nr. N.________) betragen gemäss Situationsplan vom 17. Juli 2017 (Situationsplan) jedoch lediglich 3.58 m bzw. 3.02 m. Gegenüber dem auf dem Baugrundstück liegenden Hauptgebäude beträgt der Abstand zudem nur 7.81 m.