Bei objektiver Betrachtung kann das Gartenhaus also ohne Weiteres als Wohnraum im engeren Sinne genutzt werden. Daran ändert auch das von der Vorinstanz verfügte Zweckentfremdungsverbot bzw. dessen Anmerkung im Grundbuch nichts. Denn dessen Einhaltung zu kontrollieren, würde für die Baupolizeibehörde einen unzumutbaren Aufwand bedeuten. Entscheidend ist einzig, dass das Gartenhaus aufgrund seiner Ausgestaltung als Wohnraum genutzt werden kann. Das Gartenhaus ist folglich als bewohnte Nebenbaute zu qualifizieren. Dafür spricht im Übrigen auch die von der Beschwerdegegnerschaft beabsichtigte Nutzung des Gartenhauses als Pilates- und Meditationsraum.