Sie verweist einzig auf Art. 45 GBR, der gerade nicht sagt, wann eine Nebenbaute als unbewohnt zu qualifizieren ist, und auf das von ihr verfügte Zweckentfremdungsverbot. Angesichts der kantonalen Rechtsprechung (E. 4e) wäre schliesslich eine kommunale Praxis, die Nebenbauten generell nur dann als bewohnt qualifiziert, wenn diese Wohnräume aufweisen, die zum dauernden Aufenthalt von Personen bestimmt sind (wie Wohn-, Essund Schlafzimmer), ohnehin rechtlich nicht haltbar. Folglich erübrigt es sich auch – wie von der Beschwerdegegnerschaft beantragt – bei der Vorinstanz einen Bericht hinsichtlich derer (vermeintlichen) Bewilligungspraxis zu unbewohnten Nebenbauten einzuholen.