Wann eine An- bzw. Nebenbaute als unbewohnt zu qualifizieren ist, ergibt sich aus den entsprechenden Bestimmungen jedoch nicht. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerschaft scheint zudem auch keine (konstante) Praxis der Gemeinde zu existieren, wonach Nebenbauten bis zu einer Grundfläche von 60 m2 und einer maximalen Gebäudehöhe von 4.50 m als unbewohnt gelten, sofern diese keine Wohnräume im engeren Sinne enthalten. Die Vor-instanz beruft sich jedenfalls weder im angefochtenen Entscheid noch in ihrer Stellungnahme vom 30. November 2017 auf eine entsprechende Praxis. Sie verweist einzig auf Art.