8 Ziffer 1 GBR). Unbewohnte, eingeschossige An- und Nebenbauten bis zu einer Grundfläche von 60 m2 und einer maximalen Gebäudehöhe von 4.50 m, werden jedoch nicht zur überbauten Fläche gerechnet (Art. 29 Ziffer 3 sechstes Lemma GBR). Für oberirdische, unbewohnte, eingeschossige An- und Nebenbauten, welche die genannten Höchstmasse einhalten, genügt grundsätzlich zudem bereits ein Grenz- und Gebäudeabstand von 3.00 m (Art. 45 Ziffer 1 erster Satz GBR).