d) Im Allgemeinen müssen oberirdische Bauten gegenüber dem nachbarlichen Grund die in den Zonenvorschriften festgesetzten Grenzabstände einhalten (Art. 43 Ziffer 1 GBR19). Der Abstand zweier Gebäude muss zudem grundsätzlich wenigstens der Summe der dazwischenliegenden, für sie vorgeschriebenen Grenzabstände entsprechen; bei Gebäuden auf demselben Grundstück wird der Gebäudeabstand berechnet, wie wenn eine Grenze dazwischen läge (Art. 44 Ziffer 1 GBR). Das Baugrundstück befindet sich gemäss Zonenplan Nr. 4 (Gstaad) der Einwohnergemeinde Saanen vom 11. März 2011 in der Wohnzone W3a.