Schliesslich stünde auch die von den Beschwerdeführenden angerufene BSIG-Weisung dem Vorhaben nicht entgegen. Denn einerseits gehe es vorliegend nicht um die Erstellung einer Gartenhalle im Sinne der genannten Weisung. Andererseits halte diese selbst fest, dass klare, abweichende Regelungen in Gemeindebaureglementen oder eine konstante Praxis der Gemeinde – soweit sie nicht zwingendem kantonalem Recht widersprechen – vorgehen würden, was vorliegend der Fall sei. So bewillige die Gemeinde Saanen in konstanter Praxis Bauten, die keine Wohnräume im engeren Sinne enthielten und die für unbewohnte Bauten geltenden baupolizeilichen Vorschriften einhalten würden, als unbewohnte Nebenbauten.