c) Die Beschwerdegegnerschaft stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, mit der im angefochtenen Entscheid verfügten Auflage, wonach das Gartenhaus nicht zu Wohnzwecken genutzt werden dürfe sowie der Anweisung ans zuständige Grundbuchamt, im Grundbuch ein entsprechendes Zweckentfremdungsverbot anzumerken, werde sichergestellt, dass es sich beim Gartenhaus um eine unbewohnte Nebenbaute handle. Aus den Bauplänen gehe zudem klar hervor, dass im Gartenhaus keine Wohnräume, wie Wohn- und Esszimmer, Schlafzimmer, Kinderzimmer etc. geplant seien. Schliesslich stünde auch die von den Beschwerdeführenden angerufene BSIG-Weisung dem Vorhaben nicht entgegen.