Folglich könne das Gartenhaus auch nicht von den für unbewohnte Nebenbauten geltenden baupolizeilichen Vorschriften profitieren, sondern müsse die Vorschriften für bewohnte Bauten einhalten. Dies sei in Bezug auf die Überbauungsziffer sowie den Grenz- und Gebäudeabstand aber gerade nicht der Fall. Ferner würde mit dem Gartenhaus auch Art. 11 Abs. 3 ZWG18 verletzt, wonach altrechtliche Wohnungen innerhalb der Bauzonen um maximal 30 Prozent der am 11. März 2012 vorbestehenden Hauptnutzfläche erweitert werden dürften, sofern keine zusätzlichen Wohnungen geschaffen werden.