b der BSIG-Weisung Nr. 7/721.0/10.1 der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern (JGK) vom 14. April 2010 betreffend Empfehlungen zur Behandlung einiger Sonderfälle von baubewilligungspflichtigen Vorhaben17, wonach Gartenhallen angebaute oder freistehende, eingeschossige Bauten seien, die allseitig geschlossen sowie mit einer geschlossenen Dachkonstruktion versehen seien und als bewohnt gelten würden. Folglich könne das Gartenhaus auch nicht von den für unbewohnte Nebenbauten geltenden baupolizeilichen Vorschriften profitieren, sondern müsse die Vorschriften für bewohnte Bauten einhalten.