sei. Das Gartenhaus müsse daher als bewohnt qualifiziert werden. Dies ergebe sich auch aus Ziffer 2.2 Bst. b der BSIG-Weisung Nr. 7/721.0/10.1 der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern (JGK) vom 14. April 2010 betreffend Empfehlungen zur Behandlung einiger Sonderfälle von baubewilligungspflichtigen Vorhaben17, wonach Gartenhallen angebaute oder freistehende, eingeschossige Bauten seien, die allseitig geschlossen sowie mit einer geschlossenen Dachkonstruktion versehen seien und als bewohnt gelten würden.