b) Die Beschwerdeführenden machen geltend, die grossflächige Befensterung, die Installation einer Sanitärzelle mit Dusche/WC, die Südwestexposition, die Wandstärke mit Wärmeisolation sowie die Holzverkleidungen innen und aussen, zeigten, dass sich die Baute nicht nur für den Aufenthalt von Menschen eigne, sondern gerade dafür bestimmt RA Nr. 110/2017/150 12