Die übrigen Projektänderungsvorhaben sind nicht strittig und in Bezug auf diese ist der angefochtene Entscheid vom 20. Oktober 2017 rechtskräftig geworden. Ebenfalls in Rechtskraft erwachsen ist die Baubewilligung vom 11. September 2014 für den Abbruch der bestehenden Gebäude Nr. 5 und 5a sowie den Neubau eines Wohnhauses mit unterirdischer Einstellhalle, Schwimmbad und Nebenräumen sowie die Bewilligung vom 13. September 2016 betreffend die erste Projektänderung. Rügen der Beschwerdeführenden, die sich auf Vorhaben beziehen, die Gegenstand der beiden letztgenannten Entscheide waren, sind somit unbeachtlich. 4. Gartenhaus